Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 86Artikel eins, Paragraph 86
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,Die Untersuchungshaft ist vom Vorsitzenden eines Spruchsenates (§ 65 Abs. 1) zu verhängen. Sie darf nur verhängt werden, wenn der Verwahrte auch nach seiner Vernehmung dringend eines vorsätzlichen Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtig bleibt und auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde auf freiem FußeDie Untersuchungshaft ist vom Vorsitzenden eines Spruchsenates (Paragraph 65, Absatz eins,) zu verhängen. Sie darf nur verhängt werden, wenn der Verwahrte auch nach seiner Vernehmung dringend eines vorsätzlichen Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtig bleibt und auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde auf freiem Fuße
wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten (Fluchtgefahr),
andere an der Tat Beteiligte, Hehler, Zeugen oder Sachverständige zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen (Verdunkelungsgefahr) oder
das ihm angelastete versuchte Finanzvergehen ausführen (Ausführungsgefahr) oder in unmittelbarer Folge ein weiteres gleichartiges Finanzvergehen begehen (Begehungsgefahr).
(2)Absatz 2,Fluchtgefahr ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, daß er bereits Anstalten zur Flucht getroffen hat.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273575